Sport zu treiben, macht Spaß, fördert die Gesundheit, baut Stress ab und stärkt das Gemeinschaftsgefühl. Deshalb bieten viele Unternehmen ihren Mitarbeitern die Möglichkeit zum Betriebssport. Doch wer kommt auf, wenn sich die Mitarbeiter beim Betriebssport verletzen? Zuständig sind die Berufsgenossenschaften, oder ... ?
Das Bundessozialgericht hat dazu den Begriff Betriebssport definiert und die versicherte Tätigkeit im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses klar abgegrenzt. In seinen Entscheidung vom 13.12.2005 (Az. B 2 U 29/04 R) und vom 27.10.2009 (Az. B 2 U 29/08 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass wenn sich der Sportunfall im Rahmen des Sportangebotes eines als gemeinnützig anerkannten Vereins (BSG) ereignet, ebenfalls kein Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben ist. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts fehlt es hier an der erforderlichen Nähe zum Arbeitgeber.
Grundsätzlich gilt also: Betriebssport (inkl. Hin- und Rückweg, Umkleiden, Duschen usw.) kann durchaus eine gesetzlich versicherte Tätigkeit sein – wenn er an ganz bestimmte, eng umrissene Bedingungen geknüpft ist. Aus der Rechtsprechung lassen sich folgende Kriterien ableiten:
Der Grundsatz und die Rechtssprechung machen es also deutlich. Die Wettkämpfe der Fachvereinigung Fußball im BSVB e.V. fallen allein in den Bereich der privatrechtlichen Versicherung. Hier muss also jede BSG sich entscheiden, welche Lösungen sie nutzt. Der gesetzliche Unfallschutz zählt nicht.
Gute und vom Aufwand her vertretbare privatrechtliche Versicherungslösungen können dafür sorgen, dass alle Beteiligten beruhigt ihren sportlichen Interessen nachgehen können. Betriebliche Sportgruppen und -vereine sollten dafür Kontakt mit dem Deutschen Betriebssportverband bzw. dem Landesverband aufnehmen.
Für Fragen und zur Kontaktaufnahme zu diesem Thema geht es hier entlang.
Das Angebot des Landessportbundes Berlin für den Betriebssport sieht dazu wie folgt aus: